Externe Betriebsbeauftragte
Gewässerschutz
Die Gewässer sind nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern.
Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen. Vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktion müssen unterbleiben und eine nachhaltige Entwicklung muss gewährleistet werden.
Das WHG regelt Benutzungsbedingungen und Auflagen, z. B. das Einleiten von Abwasser, die Abwasserbeseitigung, den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen, und Abwasserbehandlungsanlagen, die Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Beschaffenheit von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie deren Überwachung.
Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben nach § 64 WHG einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) schriftlich zu bestellen.
Die Folgen für ein Unternehmen sind höhere Personalkosten und enormer Mehraufwand, um eine Umsetzung der Vorschriften im Betriebsalltag zu gewährleisten.
Ihr Vorteil: Die Funktion des Betriebsbeauftragten kann auch von einer dem Betrieb nicht angehörigen Person übernommen werden. Hierfür stellen wir Ihnen unsere Spezialisten zur Verfügung.
Welche Aufgaben hat der Gewässerschutzbeauftragte?
Die Aufgaben sind in § 65 WHG festgelegt: Die Person berät den Benutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können.
Die Person ist berechtigt und verpflichtet, auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen und auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren hinzuwirken.
Ferner muss sie auf die Entwicklung und Einführung von innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls und von umweltfreundlicher Produktion hinwirken.
Die Betriebsangehörigen sind über die im Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung aufzuklären.
Der Gewässerschutzbeauftragte erstattet dem Betreiber jährlich einen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er seiner Berichtspflicht durch Verweis auf die Teilnahmen am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Betriebsprüfung (EMAS) nachkommen.
Welche Leistungen bieten wir an?
- Wir stellen Ihrem Unternehmen einen externen Betriebsbeauftragten zur Verfügung.
- Der externen Betriebsbeauftragte erstattet jährlich Bericht
- Wir klären zeitnah die Pflichten, die sich für Ihren Betrieb aus dem Wasserhaushaltsgesetz ergeben.
- Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der Vorschriften.
- Wir erstellen die für Ihren Betrieb erforderlichen Unterlagen und Checklisten.
- Wir gewährleisten die ständige Erreichbarkeit eines Ansprechpartners Ihres Vertrauens.
- Wir übernehmen die Information Ihrer Mitarbeiter.
- Wir beraten und unterstützen Sie bei allen Fragen im Zusammenhang mit dem Gewässerschutz.
Welche Normen und gesetzlichen Regelungen bilden die Arbeitsgrundlage?
Die Bestellung des Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz ist in § 64 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) geregelt.
Ansprechpartner:
Auf individuelle Fragen geben unsere Fachleute jederzeit gern eine Antwort. Schicken Sie uns einfach eine E-Mail – mit einem Klick auf das Kontaktfeld oben rechts.

