Planung
Stadtplanung
Stadtplaner haben die Aufgabe unter Berücksichtigung sozialer, kultureller, ökologischer, wirtschaftlicher, verkehrlicher und technischer Aspekte eine Fülle von Anforderungen zur Realisierung gesellschaftlichen und privaten Lebens zu gestalten und zu erfüllen.
Das Baugesetzbuch (BauGB) bietet die rechtlichen Möglichkeiten, Ziele unter Berücksichtigung der Raumordnung und der Bedingungen am Einzelstandort zu bestimmen. Dazu wird das Instrument der vorbereitenden kommunalen Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) angewendet. Grundsätzlich wird das gesamte Gemeindegebiet betrachtet, für Teilgebiete werden aber im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) ganz konkrete Festsetzungen getroffen.
In unserem Hause werden alle Stufen der Bauleitplanung bearbeitet und wir unterstützen Kommunen aber auch Privatpersonen bei ihren diesbezüglichen Aufgaben und Fragestellungen.
Welche Planungsinstrumente stehen den Kommunen zur Verfügung?
Im Flächennutzungsplan ist in Grundzügen für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung dargestellt.
Der Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan), enthält hingegen die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug des Baugesetzbuchs (BauGB) erforderliche Maßnahmen.
Als weitere einfache aber verbindliche Regelungsmöglichkeiten stehen den Kommunen eine Reihe sonstiger städtebaulicher Satzungen zur Verfügung, um die bauliche Entwicklung in ihrem Gebiet zu steuern. Außerdem besteht die Möglichkeit, mit Satzungen zur Sicherung der Bauleitplanung beizutragen. Hier ist insbesondere die Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu nennen.
Was zeichnet uns aus?
Wir kennen die Möglichkeiten und Zwänge der Stadtplanung bei Verfahrens-wahl und Verfahrensführung und unterstützen insbesondere Kommunen bei ihren Pflichtaufgaben bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.
Bei diesen Aufgaben begleiten wir unsere kommunalen und privaten Kunden sach- und rechtskundig in allen Phasen des teilweise schwierigen Aufstellungsprozesses.
Zur Vereinfachung von Arbeitsabläufen bieten wir Ihnen eine gleichzeitige Umweltprüfung der notwendigen Aspekte schon während der Bauleitplanung an, die auch durch eine Reihe spezieller umweltrechtlicher Fachgutachten ergänzt werden kann.
Auf Grund unser langjährigen Erfahrung und technischen Ausstattung können wir Ihnen bei der Erfüllung der Anforderungen und der Umsetzung Ihrer speziellen Wünsche behilflich sein. Die jeweiligen Planungen, oft als Voraus-setzung bestimmter Maßnahmen, werden unter weitgehender Unterstützung und Beratung der Kommunen als Planungsträger der Bauleitplanung bis hin zur Erarbeitung des Abwägungsmaterials ausgeführt.
Welche Leistungen bieten wir an?
In unserem Hause werden alle Stufen der städtebaulichen Planung unter Nut-zung der vielfältigen Einzelkenntnisse unseres Teams bearbeitet.
Das trifft für alle oben genannten Planungs- und Regelungsinstrumente zu.
- Flächennutzungspläne,
- Bebauungspläne,
- Vorhaben- und Erschließungspläne,
- Alle Formen der Innenbereichssatzungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1,
- Außenbereichssatzungen gemäß § 35 Abs. 6 BauGB,
- Veränderungssperren
Welche Normen und gesetzlichen Regelungen bilden die Arbeitsgrundlage?
Grundlage für städtebauliche Maßnahmen bilden die §§ 5, 8, 9 und 12 des BauGB.
Folgende städtebauliche Satzungen stehen den Kommunen als weitere einfache aber verbindliche Regelungsmöglichkeiten zur Verfügung, um die bauliche Entwicklung in ihrem Gebiet zu steuern:
- Klarstellungssatzungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB,
- Entwicklungssatzungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB,
- Ergänzungssatzungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, die
- Verbindung der vorgenannten Satzungsformen sowie
- Außenbereichssatzungen gemäß § 35 Abs. 6 BauGB.
Für die jeweiligen Satzungsformen und die Aufstellung, Ergänzung, Aufhebung und Änderung von Bauleitplänen ist der sichere Umgang mit den Verfah-rensvorschriften und Verfahrensmöglichkeiten nach den §§ 3, 4, 13 und 13a des BauGB unerlässlich.
Ansprechpartner:
Auf individuelle Fragen geben unsere Experten jederzeit gern eine Antwort. Schicken Sie uns einfach eine E-Mail – mit einem Klick auf das Kontaktfeld oben rechts.

