Zugkombinationen
Führen von Zugkombinationen mit den Klassen C1E, BE und der "alten" Klasse 3
Die EU-Führerscheinrichtlinie betrachtet bei Zugkombinationen grundsätzlich Zugfahrzeug und Anhänger getrennt voneinander. Insofern finden bei der Ermittlung der erforderlichen Fahrerlaubnis Stütz-, Sattel- bzw. Aufliegelasten keine Berücksichtigung. Eine Ausnahme bildet die Besitzstandsregelung zur Berücksichtigung des alten Fahrerlaubnisrechts der StVZO. Bei der Umschreibung der alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 wird die Klasse CE beschränkt auf die Schlüsselnummer CE 79 erteilt, damit jedoch ausschließlich der Umfang des alten Rechts.
Es sind demnach zwei Fälle zu unterscheiden:
1. Inhaber einer Fahrerlaubnis nur der Klassen C1 und C1E
2. Inhaber der Fahrerlaubnis C1 und C1E und zusätzlich der Klasse CE (mit Schlüsselnummer 79); Umschreibung der alten Klasse 3
Inhaber der Klasse C1E

Beispiel LKW mit Starrdeichselanhänger
Folgende Zugkombinationen können mit der Klasse C1E gefahren werden:
Zugfahrzeug der Klasse C1
(bis max. 7,5 t zulässiger Gesamtmasse = zGM) + Anhänger über 0,75 t zGM (Zentralachsanhänger/ Mehrachsanhänger/ Sattelanhänger/ ohne Beschränkung auf nur 3 Achsen)
jedoch mit 2 wesentlichen Randbedingungen:
- Die zGM des Anhängers (auch des Sattelanhängers) muss ≦ der Leermasse des Zugfahrzeugs sein (keine Berücksichtigung von Stütz-, Sattel- oder Aufliegelasten)
- Die zGM der Kombination (also Zug oder Sattelkraftfahrzeug) muss ≦ 12 t sein
(Berechnung der zGM durch Addition der zGM der Einzelfahrzeuge; gilt auch für Sattelkraftfahrzeuge ohne Berücksichtigung der Aufliegelast)
Wird eine dieser Randbedingungen nicht erfüllt, ist grundsätzlich die unbeschränkte Klasse CE erforderlich.

| Beispiel 1: | ||
| Zugfahrzeug: | zGM 7,5 t LM 4,5 t |
ANH: zGM 5,0 t zul. Stützlast 0,5 t |
| Ergebnis: | zGM ANH ≧ LM Zugfahrzeug zGM Zug ≧ 12 t |
- Randbedingung 1 nicht erfüllt, da die zGM des ANH (5,0 t) nicht ≦ der Leermasse des Zugfahrzeugs (4,5 t) ist
- Randbedingung 2 ist nicht erfüllt, da die zGM der Zugkombination (12,5 t) nicht ≦ 12 t ist
- Da beide Randbedingungen nicht erfüllt sind, ist die uneingeschränkte Klasse CE erforderlich
| zGM | = zulässige Gesamtmasse |
| ANH | = Sattelanhänger |
| zGM | = zulässige Gesamtmasse |
| LM | = Leermasse |
Inhaber der Klassen C1 und C1E und zusätzlich der Klasse CE (mit Schlüsselnummer 79); Umschreibung der alten Klasse 3
Für den Inhaber einer alten Klasse 3 bzw. einer umgeschrieben Fahrerlaubnis CE (mit Schlüsselnummer 79) gilt der alte Besitzstand:
- Eintragung der Schlüsselnummer 79 (C1E > 12.000 kg, L ≦ 3)
- Dies ist die Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen (Tandemachse < 1m Achsabstand = 1 Achse).
- Aufgrund eines Vorbesitzes der Klasse 3 und dem damit verbundenen Besitzstand (Umschreibung eingeschränkte Klasse CE mit Schlüsselnummer 79 und den dort genannten Randbedingungen) darf die o.g. Zugkombination gefahren werden.

Beispiel Sattelkraftfahrzeug
.gif)
| Beispiel 2: | |
| SZM: | zGM 4,6 t LM 2,6 t NL 2,0 t |
| SANH: | zGM 5,0 t Aufliegelast 2,1 t |
| neues Recht nach Umschreibung auf Klasse C1E: | |
| Ergebnis: | zGM SANH > LM SZM zGM SKFZ = 12 t |
- Randbedingung 1 ist nicht erfüllt, da die zGM des SANH (5,0 t) > der Leermasse der SZM (2,6 t) ist
- Randbedingung 2 ist erfüllt, da die zGM des SKFZ (9,6 t) ≦ 12 t ist
(Berechnung der zGM durch Addition der zGM der Einzelfahrzeuge gemäß EU-Richtlinie; gilt auch für Sattelkraftfahrzeuge ohne Berücksichtigung der Aufliegelast) - Da nur eine der beiden Randbedingungen erfüllt ist, ist die Klasse C1E nicht ausreichend. Es wäre die uneingeschränkte Klasse CE erforderlich.
| SZM | = Sattelzugmaschine |
| SANH | = Sattelanhänger |
| zGM | = zulässige Gesamtmasse |
| LM | = Leermasse |
| NL | = Nutzlast / Sattellast |
altes Recht: Fahrerlaubnis Klasse 3 bzw. CE mit Schlüsselnr. 79
Sattelkraftfahrzeug bis 7,5 t zGM
(Berechnung der zGM nach altem Fahrerlaubnisrecht gemäß § 34 Abs.7 StVZO:
zGG Sattelzugmaschine + zGG Sattelanhänger - der jeweils höheren Aufliegelast)
Aufgrund eines Vorbesitzes der Klasse 3 und dem damit verbundenen Besitzstand (Umschreibung eingeschränkte Klasse CE mit Schlüsselnummer 79 und den dort genannten Randbedingungen) darf das Sattelkraftfahrzeug jedoch gefahren werden, da das zulässige Gesamtgewicht (zGG) von 7,5 t nicht überschritten wird.
Führen von Zugkombinationen (Zugfahrzeug und Anhänger) mit der Klasse BE
Bei der Klasse BE finden die für die Klasse C1E festgelegten Rahmenbedingungen
(zulässige Gesamtmasse des Anhängers ≦ der Leermasse des Zugfahrzeugs; zul. Gesamtmasse der Zugkombination ≦ 12 t)
keine Anwendung.
Es dürfen Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse gefahren werden.
Die Anzahl der Achsen der Kombination spielen keine Rolle.
Technische Begrenzungen für die zulässigen Gesamtmassen ergeben sich lediglich durch die gesetzlichen Regelungen der Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO.
Wichtig: Um die Vorteile der EU-Klassen nutzen zu können, muss der „alte“ Führerschein auf einen neuen Scheckkartenführerschein umgeschrieben werden.
Übersicht über mögliche Zugkombinationen der Klasse BE
| Fahrzeugart | zul. Anhängelast (nach § 42 StVZO) |
zGM des Anhängers | zGM der Zugkombination |
| PKW LKW (ohne durchgehender Bremsanlage) |
max. die zGM des Zugfahrzeugs |
max. 3,5 t | max. 7,0 t |
| PKW (Geländefahrzeuge nach 70/156/EWG) | max. das 1,5-fache der zGM des Zugfahrzeugs | max. 3,5 t* | max. 7,0 t* |
| LKW (mit durchgehender Bremsanlage) | max. das 1,5-fache der zGM des Zugfahrzeugs | max. 5,25 t | max. 8,75 t |
| Zugmaschine | keine Festlegung | max. ** | max. ** |
| Sattelzugmaschine | keine Festlegung | max. ** | max. ** |
* tatsächliche Gesamtmasse
** Zulässige Gesamtmassen ergeben sich aus den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO (z.B. Motorleistung zulässige Achslasten, Bremsvorschriften, Verbindungseinrichtungen etc.)
zGM = zulässige Gesamtmasse
Beispiele für Sattelkraftfahrzeuge der Klasse BE
![]() |
![]() |


.jpg)
