Altautoverordnung

Altfahrzeugverordnung

Altfahrzeugverordnung

Pkw-Besitzer, die ihr Fahrzeug verschrotten möchten, dürfen dies seit 2002 nur noch an eine überprüfte Annahmestelle, Rücknahmestellen oder einen überprüften Altauto-Verwertungsbetrieb (nach Altfahrzeugverordnung: „Altfahrzeug-Demontagebetrieb“) abgeben. Nur dort bekommen sie einen Verwertungsnachweis, der die endgültige Stilllegung ermöglicht.

Die Verwertung ist in der Altfahrzeugverordnung vom 21.06.02 geregelt, die in Deutschland auf dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz beruht.
Die Automobilindustrie hat sich zur Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG - die so genannte Altfahrzeugrichtlinie - weltweit verpflichtet.
Die Annahmestellen (in der Regel Autohäuser), Rücknahmestellen (Hersteller oder von ihm beauftragte Dritte) und Altauto-Verwertungsbetriebe werden jährlich von einem unabhängigen Sachverständigen auf Einhaltung der Bestimmungen geprüft. Wenn die Betriebe die Anforderungen einhalten, erhalten sie eine Bescheinigung bzw. ein Zertifikat.
Annahmestellen, die Kfz-Betriebe sind, werden i.d.R. durch die zuständige Innung geprüft. Andere Annahmestellen, wie Altmetall-/Schrotthändler oder Abschleppunternehmen, Rücknahmestellen sowie die Altfahrzeug-Demontagebetrieb und die Schredder-Anlagen werden durch unabhängige Sachverständige überprüft.

Welche Leistungen bieten wir an?

Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 der Altfahrzeugverordnung:

  • Annahme- und Rücknahmestellen, Demontagebetriebe
  • Schredderanlagen
  • Sonstige Behandlungsanlagen


Ansprechpartner:

Auf individuelle Fragen geben unsere Fachleute jederzeit gern eine Antwort. Schicken Sie uns einfach eine E-Mail – mit einem Klick auf das Kontaktfeld oben rechts.


http://www.tuev-nord.de/de/Altfahrzeugverordnung_1612.htm
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Altfahrzeugverordnung_1612.htm

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